Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§1. Allgemeines

 

  1. Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
    Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  3. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer diese schriftlich bestätigt.

 

 

§2. Angebot und Vertragsschluß

 

  1. Angebote des Verkäufers sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich.
  2. Bestellungen bedürfen zur Rechtwirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers; dies gilt auch für Er-gänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.
  3. Ziegeleierzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster und Proben jeder Art und Größe gelten als Durchschnittsmuster.
    Farbabweichungen sind möglich und somit kein Grund zur Beanstandung.
  4. Abbildungen und Beschreibungen unterliegen keiner Gewähr.
  5. Angegebene Maße, Gewichte und chemische oder physikalische Daten sind Annäherungs-bzw. Durchschnittswerte.
  6. Besondere Leistungsdaten sind schriftlich zu vereinbaren.

 

 

§3. Preise und Kostensteigerungen

 

  1. Die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind maßgebend.
  2. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  3. Die Preise verstehen sich ab Lieferwerk.
  4. Treten zwischen Vertragsabschluß und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie, Devisen und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so werden die Vertragspartner über den Preis neu verhandeln. Falls es zu keiner Einigung kommt, steht dem Käufer das Rücktrittsrecht zu.

 

§4. Lieferung und Gefahrenübergang

 

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk des Verkäufers.
  2. Die Gefahr geht auf den Käufer, über sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lager des Verkäufers verlassen hat.
  3. Die vereinbarte Anlieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Sie setzt eine Befahrbarkeit der Entladestelle mit schwerem Lastzug und geeigneter Entlademöglichkeit voraus.
  4. Der Käufer haftet für enstehende Schäden, die entstehen, wenn diese Voraussetzungen fehlen.
  5. Er haftet auch für Schäden und Forderungen, die entstehen, wenn das Lieferfahrzeug aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht unverzüglich oder nicht sachgemäß entladen wird.
  6. Lieferung frei Baustelle bedeutet, Anlieferung durch LKW mit Entladung durch mitgeführten Kran oder Gabelstapler an fester, durch schweren LKW mit Anhänger oder Sattelzug, befahrbarer Straße.
  7. Transport der Lieferung in den Bau, um den Bau herum bzw. auf ein Gerüst oder eine Decke sind ausgeschlossen.

 

 

§5. Lieferzeit und Lieferbehinderung

 

  1. Verbindliche Liefertermine bedürfen ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung.
  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und anderer Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu zählen insbesondere Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraummangel, sowie Produktionsstörungen (einschl. Fehlbrand), Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen von Vorlieferanten, Verkehrstörungen, behördliche Verfügungen, Streik und Aussperrung, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer, auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.
  5. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadens­ersatzansprüche herleiten.
  6. Der Verkäufer haftet lediglich für Vorsatz und grobe Fahr­lässigkeit.
  7. Vom Käufer ist ein Lieferplan vorzulegen. Wird der darin genannte Liefertermin mehr als ein Mal verschoben, behält sich der Verkäufer vor, 5% des Auftragswertes als Bearbeitungskosten für die Änderung der Bestellung in Rechnung zu stellen. 
  8. Hat der Verkäufer die Nicht­einhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten oder befindet er sich in Verzug, kann der Käufer einen Anspruch auf Verzugsentschädigung höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes (nur Materialpreis ohne Frachten) der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung geltend machen. Ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen.
  9. Waren-Rücklieferungen sind längstens im Zeitraum von drei Monaten nach Lieferung nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers möglich. Es wird ausschließlich einwandfreie, originalverpackte Ware der 1. Wahl unter Einbehaltung einer Abzugspauschale von 35% des Warenwerts gutgeschrieben. Durch Rücknahme oder Wiederverkauf dieser Ware entstehende Kosten, wie Rückfracht sind vom Käufer zu zahlen. Die Abzugspauschale deckt nur minimale Handlungskosten! Sonderposten und Sonderanfertigungen (z.B. Riemchen, Stürze etc.) sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind in der bestellten Menge abzunehmen. 

 

 

§6. Zahlung

 

  1. Zahlungsziel: 30 Tage netto, bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit Vorkasse ohne Abzug.
  2. Die Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt nur erfüllungs­halber, Diskont, Spesen und Kosten trägt der Käufer.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Er wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
  4. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  5. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite geltend zu machen.
  6. Bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden, auch gestundete, Rechnungs­beträge sofort fällig zu stellen und sofortige Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und zwar auch bei herein genommenen Wechseln oder angenommenen Schecks.
  7. Berechnete Leihpaletten sind, wie die gelieferte Ware, zu bezahlen. Erst nach frachtfreier Rück­lieferung an eine unserer Partnerziegeleien in wieder­verwendbarem Zustand kann eine Gutschrift und Verrechnung erfolgen.

 

 

§7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

 

  1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Erkennbare Mängel, Mengen­differenzen oder Falsch­lieferungen sind dem Verkäufer spätestens innerhalb einer Woche, in jedem Fall vor Ver­mischung oder Verarbeitung, schriftlich oder fernschriftlich anzuzeigen. Dem Verkäufer ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme für Materialprüfungen zu geben.
  2. Fehlmengen und andere bei der Anlieferung erkennbare Mängel sind schriftlich auf dem Werks­lieferschein und dem Internationalen Frachtbrief zu vermerken.
  3. Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen DIN-Normen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine Bezugnahme auf die DIN-Normen bedeutet lediglich eine Waren­beschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB muss ausdrücklich vereinbart und als solche bezeichnet sein.
  4. Die bei Herstellung, Transport oder Verarbeitung grobkeramischer Erzeugnisse auftretenden geringfügigen Schäden oder Farb­abweichungen, welche die die übliche Verwendbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, können ebensowenig beanstandet werden, wie handelsüblicher Bruch und Schwund. Als handelsüblich ist ein Bruchanteil von 3-5% anzusehen.
  5. Bei fristgerechter, begründeter Mängelrüge des Käufers kann der Verkäufer unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nach seiner Wahl entweder Ersatzliefern, wandeln oder mindern.
  6. Macht der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch oder schlägt die Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Preisminderung oder Wandlung verlangen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungs­fristen.
  7. Eine Farbübereinstimmung zwischen verschiedenen Formaten kann nicht gewährleistet werden.
  8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  9. Aus anderen Rechtsgründen haftet der Verkäufer nur, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

 

 

§8. Eigentumsvorbehalt und Forderungssicherung

 

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
  2. Verarbeitung oder Vermischung durch den Käufer erfolgt im Auftrage des Verkäufers, ohne, dass dieser hieraus verpflichtet wird. Soweit der Verkäufer nicht bereits kraft Gesetzes Eigentum oder Miteigentum erlangt, überträgt der Käufer dem Verkäufer schon jetzt im Werte der Vorbehaltsware Miteigentum an der hieraus entstehenden Sache und verwahrt diese unter Kennzeichnung als Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für den Verkäufer.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungs­gemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern und zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldo­forderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Die Abtretung umfasst die mit der Forderung zusammenhängenden Rechte, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek. Der Verkäufer er­mächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere der Verpfändung, Sicherungsübereignung oder weiterer Abtretung ist der Käufer nicht berechtigt.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich über jede Art von Zugriff Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen zu unterrichten, sowie die ihm für die Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen.
  5. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach oder ent­stehen begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Vorbehaltsware herauszugeben, sowie die abgetretenen Forderungen offen zulegen und dem Verkäufer alle zur Einziehung dieser Forderungen erforderlichen Unterlangen und Auskünfte auszuhändigen.

 

 

§9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort ist Bad Bramstedt. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen ist, sofern die Voraussetzungen des §38 ZPO vorliegen, der Sitz der Gesellschaft.

 

 

10. Oplysninger om Sælger

A/S Randers Tegl
CVR nr.: 20 40 02 34
Mineralvej 4
DK 9100 Aalborg
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Telefax: 98 11  66 86
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